• § 1 - Geltung der Bedingungen
  1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Egenberger IT Solutions GmbH (im Folgenden: EGENBERGER GmbH) erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers, insbesondere Einkaufsbedingungen, wird bereits hiermit widersprochen, d. h. sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie durch EGENBERGER GmbH schriftlich bestätigt werden.
  • § 2 - Angebot und Vertragsabschluss
  1. Die Angebote der EGENBERGER GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärung und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Bei sofortiger Lieferung kann die schriftliche Bestätigung auch durch die Rechnung ersetzt werden.
  2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungen sind nur als Näherungswerte zu verstehen und stellen insbesondere keine Zusicherung von Eigenschaften dar, es sei denn, diese werden schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Die Verkaufs- und Servicemitarbeiter der EGENBERGER GmbH sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben.
  3. Überschreitet ein Käufer durch seinen Abruf sein Kreditlimit, so wird die EGENBERGER GmbH von ihrer Lieferverpflichtung entbunden.
  • § 3 - Preise
  1. Die Preise sind nach Maßgabe der nachfolgenden Regelung freibleibend. Soweit nichts anderes angegeben, hält sich die EGENBERGER GmbH an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise einen Tag ab Abgabeerklärung gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
  2. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, zuzüglich Verpackung, Transport, Frachtversicherung, zuzüglich der jeweils am Auslieferungstag gültigen Mehrwertsteuer ab Lager Waldhausen oder bei Direktversand ab deutsche Grenze bzw. deutscher Einfuhrhafen. Die EGENBERGER GmbH berechnet bei einem Auftragswert unter 150 EUR, soweit nicht anders vereinbart, einen Mindermengenzuschlag von 10 EUR.
  • § 4 - Liefer- und Leistungszeit
  1. Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Angabe bestimmter Lieferfristen und Liefertermine durch die EGENBERGER GmbH steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung der EGENBERGER GmbH durch Lieferanten und Hersteller.
  2. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von anderen unvorhersehbaren Ereignissen, die die EGENBERGER GmbH die Lieferung wesentlich erschweren oder diese unmöglich machen und nicht von der EGENBERGER GmbH zu vertreten sind (hierzu zählen insbesondere Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, behördliche Anordnungen, Nichterteilung von Aus-, Ein- oder Durchfuhrgenehmigungen, nationale Maßnahmen zur Beschränkung des Handelsverkehrs, Streik, Aussperrung und sonstige Betriebsstörungen jeder Art, Verkehrsstörungen, gleichgültig ob diese Ereignisse bei der EGENBERGER GmbH, deren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten), berechtigen die EGENBERGER GmbH, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Frist hinauszuschieben oder vom Vertrag - soweit noch nicht erfüllt - ganz oder teilweise zurückzutreten. Die Lieferfrist verlängert sich ebenfalls um den Zeitraum, mit dem der Käufer sich selbst mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten in Verzug befindet.
  3. Wenn die Behinderung länger als 1 Monat dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung (mindestens 14 Tage) berechtigt, vom Vertrag – soweit nicht erfüllt – ganz oder teilweise zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als 1 Monat dauert, ist die EGENBERGER GmbH als Verkäufer berechtigt, vom Vertrag – soweit nicht erfüllt – ganz oder teilweise zurückzutreten. Verlängert sich in Anwendung von Ziffer 2 die Lieferzeit oder wird die EGENBERGER GmbH von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich die EGENBERGER GmbH nur berufen, wenn der Käufer unverzüglich benachrichtigt wurde.
  4. Sofern die EGENBERGER GmbH die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat und sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von ¼ % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht zumindest auf grober Fahrlässigkeit der EGENBERGER GmbH.
  5. Die EGENBERGER GmbH ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung und Teilleistung als selbständige Leistung.
  • § 5 - Annahmeverzug
  1. Für die Dauer des Annahmeverzuges des Käufers ist die EGENBERGER GmbH berechtigt, die Liefergegenstände auf Gefahr und Kosten des Käufers einzulagern. Die EGENBERGER GmbH kann sich hierzu auch einer Spedition oder eines Lagerhalters bedienen.
  2. Während der Dauer des Annahmeverzuges hat der Käufer an die EGENBERGER GmbH als Ersatz der entstehenden Lagerkosten ohne weiteren Nachweis pro Monat pauschal 1 % des Kaufpreises, höchstens jedoch 25,00 EUR pro Monat, zu bezahlen. Bei Anfall höherer Lagerkosten kann die EGENBERGER GmbH den Ersatz dieser Kosten gegen Nachweis vom Käufer fordern.
  3. Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist die Annahme der Liefergegenstände verweigert oder erklärt, die Ware nicht abnehmen zu wollen, kann die EGENBERGER GmbH die Erfüllung des Vertrages verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. EGENBERGER GmbH ist berechtigt, als Schadenersatz wahlweise entweder pauschal 25 % des vereinbarten Kaufpreises oder den Ersatz des effektiv entstandenen Schadens vom Käufer zu fordern. Der Käufer hat die Möglichkeit einen geringeren Schaden nachzuweisen.
  • § 6 - Liefermenge
  1. Sichtbare Mengendifferenzen müssen sofort bei Warenerhalt, verdeckte Mengendifferenzen innerhalb von 7 Tagen nach Warenerhalt an die EGENBERGER GmbH oder den Frachtführer schriftlich angezeigt werden.
  • § 7 - Gefahrenübergang
  1. Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, ist Lieferung ab Lager Waldhausen vereinbart. Eine im Einzelfall vereinbarte Übernahme der Transportkosten durch die EGENBERGER GmbH hat keinen Einfluss auf den Gefahrenübergang.
  2. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben ist oder zwecks Versendung das Lager der EGENBERGER GmbH verlassen hat.
  3. Falls der Versand sich ohne unser Verschulden verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
  • § 8 - Gewährleistung
  1. Die EGENBERGER GmbH gewährleistet, dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. Die Gewährleistungsfrist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen beträgt grundsätzlich 12 Monate.
  2. Im Falle eines Mangels hat der Käufer der EGENBERGER GmbH zunächst die Gelegenheit zur Mängelbeseitigung zu geben.
  3. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, soweit der Mangel hierauf zurückzuführen ist. Dies gilt auch soweit der Mangel auf unsachgemäße Benutzung, Lagerung und Handhabung der Geräte oder Fremdeingriff sowie das Öffnen von Geräten zurückzuführen ist. Unwesentliche Abweichungen von Farbe, Abmessungen und/oder anderen Qualitäts- und Leistungsmerkmalen der Ware lösen keine Gewährleistungsrechte aus.
  4. Der Käufer muss der EGENBERGER GmbH die Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen nach Eingang des Lieferungsgegenstandes, schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Bekanntwerden schriftlich mitzuteilen.
  5. Im Falle einer Mitteilung des Käufers, dass die Produkte mangelhaft sind, ist das defekte Teil bzw. Gerät, schriftlich bei der RMA-Abteilung der EGENBERGER GmbH mit einer genauen Fehlerbeschreibung und zwingend Angabe der Modell- und Seriennummer und einer Kopie des Lieferscheins, mit dem das Gerät geliefert wurde, an die EGENBERGER GmbH, Landstraße 20, 74722 Buchen-Waldhausen, RMA Abteilung einzuschicken bzw. anzuliefern. Die Geräte müssen frei eintreffen und werden von der EGENBERGER GmbH frei wieder ausgeliefert, es sei denn, dass die Transportkosten zum Auftragswert außer Verhältnis stehen. Durch den Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Geräten oder den Austausch der beschädigten Lieferungsgegenstände werden keine neuen Gewährleistungsansprüche begründet oder neue Gewährleistungsfristen in Gang gesetzt. Der Käufer hat bei Einsendung der zu reparierenden Geräte dafür Sorge zu tragen, dass auf diesen befindliche Daten gesichert sind. Die Gewährleistung beschränkt sich ausschließlich auf die Hardware. EGENBERGER GmbH übernimmt keine Haftung für verlorengegangene Datenbestände und hieraus resultierende Folgeschäden.
  6. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist zum wiederholten Male fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl eine Minderung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
  7. Bei Geräten bzw. Teilen, bei denen kein Fehler festgestellt werden konnte oder der Fehler auf Fremdverschulden beruht, wird EGENBERGER GmbH den Überprüfungsaufwand mit 10,00 EUR in Rechnung stellen.
  8. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche bestehen ferner nicht für Verschleißteile wie Druckköpfe, Farbbänder, Typenräder, Toner, Akkus und andere Verschleißmaterialien.
  9. Gewährleistungsansprüche gegen die EGENBERGER GmbH stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
  10. Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens der EGENBERGER GmbH vorliegt. Im Übrigen (z. B. Verbrauchsgüterkauf) gelten die gesetzlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.
  11. Macht der Käufer einen Gewährleistungsanspruch geltend und stellt die EGENBERGER GmbH bei Erbringen der Service-Dienstleistung fest, dass der Fehler durch falsche Bedienung des Gerätes, durch Installation inkompatibler Software oder Komponenten, die nicht von der EGENBERGER GmbH stammen oder durch Computer-Viren verursacht worden sind, so behält sich die EGENBERGER GmbH vor, eine Gebühr in Höhe von 30 EUR für eingeschickte Ware sowie eine Gebühr von 100 EUR für Vorort-Service-Einsätze zu erheben.
  • § 9 - Eigentumsvorbehalt
  1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die der EGENBERGER GmbH aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden der EGENBERGER GmbH vom Käufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die die EGENBERGER GmbH auf Verlangen des Käufers nach dessen Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
  2. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der EGENBERGER GmbH (Vorbehaltsware).
  3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die EGENBERGER GmbH ab. Die EGENBERGER GmbH ermächtigt ihn unwiderruflich, die an die EGENBERGER GmbH abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungspflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt.
  4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum der EGENBERGER GmbH hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.
  5. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder erfüllt er sonstige wesentliche vertragliche Verpflichtungen schuldhaft nicht, ist die EGENBERGER GmbH berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzuverlangen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch die EGENBERGER GmbH liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.
  • § 10 - Zahlung
  1. Die Rechnungen sind je nach Vereinbarung per Überweisung, Nachnahme oder bei Abholung zahlbar, soweit nicht anders vereinbart. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die EGENBERGER GmbH über den Betrag verfügen kann. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung.
  2. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich unfrei, d. h. zu Lasten des Käufers per Paketdienst, Spedition oder eigenem Fahrzeug, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Die Ware wird gegen eine geringe Gebühr, bei Postversand (z. B. Wertpaket) gegen Transportschäden versichert, sofern sich der Kunde nicht zum Verbotskunden erklärt.
  3. Die EGENBERGER GmbH ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die EGENBERGER GmbH berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Der Käufer ist hiervon zu unterrichten.
  4. Gerät der Käufer in Verzug, so ist die EGENBERGER GmbH berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 5 % über dem Bundesbankdiskontsatz zu berechnen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist.
  5. Alle Forderungen werden sofort fällig, wenn der Abnehmer in Zahlungsverzug gerät, sonstige wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag schuldhaft nicht einhält oder wenn Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Abnehmers zu mindern, insbesondere Zahlungseinstellung, Anhängigkeit eines Insolvenzverfahrens. In diesen Fällen ist die EGENBERGER GmbH berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zurückzubehalten oder nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheiten auszuführen.
  6. Dem Käufer stehen keine Zurückbehaltungsrechte zu, soweit sie auf Gegenansprüche aus anderen Rechtsgeschäften mit dem Auftraggeber herrühren.
  7. Der Käufer ist zur Aufrechnung oder zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.
  • § 11 - Abtretungsverbot
  1. Die Abtretung von Forderungen gegen die EGENBERGER GmbH an Dritte ist ausgeschlossen, sofern der Abtretung nicht ausdrücklich zugestimmt wurde. Sofern es sich nicht um generell unabtretbare Ansprüche gem. § 8 Ziffer 9 dieser AGB (Gewährleistungsansprüche) handelt, ist die Zustimmung zu erteilen, wenn der Käufer wesentliche Belange nachweist, welche die Interessen an der Aufrechterhaltung des Abtretungsverbots überwiegen.
  • § 12 - Haftungsbeschränkung
  1. Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen die EGENBERGER GmbH, als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt nicht bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit des Käufers und im Falle unseres Verzuges. In diesen Fällen haften wir für jedes Verschulden. Die Haftung nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte bleibt im Sinne dieser Regelung unberührt.
  2. Ersatzfähig ist jeweils nur der vorhersehbare Schaden. Die EGENBERGER GmbH haftet nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, für Mängel, die auf fehlerhafte Informationen, Unterlagen oder Materialien des Käufers zurückgehen, für ausgebliebene Leistungsergebnisse des Einsatzes von EDV-Anlagen, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden und Folgeschäden.
  3. Der Käufer ist gehalten, durch die technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren eigenen Maßnahmen daran mitzuwirken, die Entstehung des Schadens zu verhindern oder den Schadensumfang zu begrenzen. Hierzu gehört insbesondere die regelmäßige Datensicherung.
  • § 13 - Urheberrechte
  1. Soweit Software zum Lieferumfang gehört, wird diese dem Käufer allein zur Nutzung überlassen, d. h. er darf diese weder kopieren, noch anderen zur Nutzung überlassen. Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
  • § 14 - Geheimhaltung
  1. Der Käufer ist verpflichtet, sämtliche ihm im Zusammenhang mit den Lieferungen der EGENBERGER GmbH zugänglichen Informationen, die auf Grund sonstiger Umstände eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der EGENBERGER GmbH erkennbar sind und vertraulich zu halten sind, unbefristet geheim zu halten und sie – soweit dies nicht zu Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist – weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten.
  • § 15 - Datenschutz und Datenspeicherung
  1. Die EGENBERGER GmbH ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindungen oder im Zusammenhang mit diesen erhaltenen Daten über den Käufer, gleich ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammten, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. Kundendaten werden gemäß § 6 DSGVO gespeichert und verarbeitet.
  • § 17 - Anwendbares Recht
  1. Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der EGENBERGER GmbH und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Mosbach Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Die EGENBERGER GmbH ist jedoch berechtigt, den Käufer an jedem anderen Gerichtsstand zu verklagen. Weiterhin ist Waldhausen Erfüllungsort sowie Übergabe-Ort im Sinne der Verpackungsverordnung.
  2. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Regelungslücke enthalten, so verpflichten sich die Vertragsparteien, in Verhandlungen mit dem Ziel einzutreten, die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch eine angemessene Individualabrede zu ersetzen oder zu ergänzen., die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entspricht. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.
  • § 18 - Zuwiderhandlung
  1. Gemäß § 184 a und § 184 b des Strafgesetzbuches (StGB) ist u. a. die Verbreitung, öffentliche Ausstellung und das Zugänglichmachen kinder-, gewalt- und tierpornografischer Schriften verboten. § 184 b Absatz 4 StGB stellt auch den Besitz kinderpornografischer Schriften, wenn diese ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, unter Strafe. Diese Strafvorschrift umfasst auch alle Handlungen, die darauf gerichtet sind, sich den Besitz kinderpornografischer Schriften zu verschaffen.
  2. Alle Daten z. B. einer Homepage werden beim Lesen oder Betrachten zumindest in den temporären Speicher des PC des Internetnutzers geladen - sie gelangen also in diesem Moment in dessen Besitz. Falls es sich bei den Bildern um kinder- bzw. jugendpornografische Schriften oder Abbildungen handelt, kann der Anwender sich also hierdurch bereits strafbar machen.
  3. Sollte bei einem Kunden der EGENBERGER GMBH ein Hinweis widerrechtlichen Handelns nachvollzogen werden können – dies bezieht sich auch auf den Besitz oder den Hinweis auf verbotenes Liedgut – so wird unverzüglich Anzeige erstattet.